Hans-Joachim .......... ..............str. 30 32... Bad ......... Kammergericht Berlin Elßholzstr. 30 - 33 10781 Berlin B.O., den 03.11.2019 Anhörungsrüge Aktenzeichen : 13 WF 99/19 Abl hiermit beantrage ich die Ablehnung des Richters Dr. Menne . Begründung : Basis ist das Schreiben vom 31.10.2019. Der Richter Dr. Menne ist offensichtlich zu einer sachlichen Behandlung des Verfahrens nicht in der Lage. Er kann auf Grund, seiner Befangenheit gegen den Schreiber, Sachverhalte nicht mehr unabhängig bewerten. Fakt ist, dass die Ablehnung von der Richterin Gebhardt vom 3.3.19 vom Schreiber in dem Verfahren 22 F 1683/19 eingelegt war. Weiterhin wurde dies auch noch einmal mit Schreiben vom 12.3.19 ausdrücklich dargestellt. In diesem Verfahren war und ist der Schreiber Antragsteller und somit auch Beteiligter. Das Schreiben vom 31.10.19 beweist somit, dass der Richter Dr. Menne nicht die Tatsachen berücksichtigen will, sondern seine Unterstellungen bezüglich des außenstehenden Dritten unrechtens weiter verfolgen zu wollen. Damit hat der Richter Dr. Menne eindeutig zu verstehen gegeben, dass eine Gewährung des rechtl. Gehörs nicht realisisert wurde und auch nicht beabsichtigt ist zu werden. Denn der Tatbestand der Beteiligung ist offensichtlich und wird somit mutwillig negiert. Die dringende Anregung des Richters, den Rechtsbehelf zurückzunehmen, werte ich als Einschüchterung und Nötigung. Auch die Frist von einer Woche ist einseitig sehr kurzfristig, da der Richter sich über 5 Wochen Zeit zu dieser Einschätzung gelassen hat. Auch die Darstellung zu Kostenentscheidung, ich sei nicht betroffen , ist nur menschenverachtend, denn es wurde ein Unbeteiligter belastet, aus welchen Forderungen gegen mich entstehen. Im Beschluß vom 2.10.17 in dem Verfahren 13 WF 153/17 hat der Richter diese falsche Bewertung, dort aber mit umgekehrten Vorzeichen, als Grund eingeführt. Dort behauptet der Richter, ich hätte als Verfahrensbevollmächtigter die Beschwerde vom 14.8.17 eingelegt und die Kosten auferlegt, obwohl ich die Beschwerde nicht eingelegt habe und auch nicht Bevollmächtigter war. Der Richter verdreht offensichtlich die Dinge so, wie sie ihm gerade zu Paß kommen. behauptet wird in beiden Fällen wahrheitswidrig : dass die Anträge im Namen meines Sohnes eingelegt seien ! W............